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Ausschreibung: Internetdienste - DE-Würzburg
Internetdienste
Dokument Nr...: 368659-2020 (ID: 2020080509154788099)
Veröffentlicht: 05.08.2020
*
  DE-Würzburg: Internetdienste
   2020/S 150/2020 368659
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Universitätsklinikum Würzburg
   Postanschrift: Josef-Schneider-Str. 2
   Ort: Würzburg
   NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
   Postleitzahl: 97080
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): GB4  Stabsstelle Vergabe (BC 1)
   E-Mail: [6]EUVergaben@ukw.de
   Fax: +49 9312016055800
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]http://www.ukw.de
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Einrichtung des öffentlichen Rechts
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Gesundheit
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Internetdienste (Übernahme von Universität)
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   72400000 Internetdienste
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Die bisherigen, für Forschung, Lehre und Betrieb durchgeführten
   Dienstleistungen wurden über die Universität Würzburg durch den DFN
   (Deutsches Forschungsnetzwerk e. V.) erbracht.
   Die benötigten Leistungen werden ausschließlich über das X-WIN
   Wissenschaftsnetz durch den DFN zu beziehen sein, um einen weiteren
   reibungslosen Ablauf in den verschiedenen Organisationseinheiten
   bewahren zu können.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 700 000.00 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Die bisherigen, für Forschung, Lehre und Betrieb durchgeführten
   Dienstleistungen wurden über die Universität Würzburg durch den DFN
   (Deutsches Forschungsnetzwerk e. V.) erbracht.
   Die benötigten Leistungen werden ausschließlich über das X-WIN
   Wissenschaftsnetz durch den DFN zu beziehen sein, um einen weiteren
   reibungslosen Ablauf in den verschiedenen Organisationseinheiten
   bewahren zu können.
   Maßgeschneidert für Wissenschaft und Forschung
   Das Wissenschaftsnetz X-WiN ist die technische Plattform des Deutschen
   Forschungsnetzes. Über das X-WiN sind Hochschulen,
   Forschungseinrichtungen und forschungsnahe Unternehmen in Deutschland
   und ereinander, mit den Wissenschaftsnetzen in Europa und auf anderen
   Kontinenten verbunden. Darüber hinaus verfügt das X-WiN über
   leistungsstarke Austauschpunkte mit dem allgemeinen Internet.
   Mit Anschlusskapazitäten bis zu 100 Gigabit/s und einem
   Multi-Terabit-Kernnetz, das sich zwischen ca. 60 Kernnetz-Standorten
   aufspannt, zählt das X-WiN zu den leistungsfähigsten
   Kommunikationsnetzen weltweit.
   Auch eine 2-Provider-Strategie wurde im Vorfeld nachteilig beschienen,
   weshalb der Bedarfszweck entsprechende Ausrichtung erhielt.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Qualitätskriterium - Name: Erhalt der bisheigen Dienstestruktur ohne
   Einschränkungen für Nutzer / Gewichtung: 100
   Preis - Gewichtung: 0
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
   Erläuterung:
   Die Leistung der lnternetkonnektivität für das UKW wurde bislang durch
   das Rechenzentrum der Universität sichergestellt.
   Durch aktuelle Einflüsse (Datenschutz, IT-Sicherheit, etc.) ist
   insbesondere durch die organschaftliche Trennung der Universität vom
   UKW diese Lösung nicht mehr durchführbar.
   Beschaffungsbedarf/Grundlage:
   Es ist sicherzustellen, dass ein Wechsel zu einem anderen Provider
   keine Einbußen in Bestandsleistungen mit sich bringt. Eines der
   Hauptziele des UKWs ist Forschung und Lehre.
   Ein Wechsel zu einem herkömmlichen Provider, wie z. B. Telekom,
   Vodafone, 02, etc. ist durch folgende, ausschließlich vom DFN
   erbringbaren Leistungen auszuschließen:
   Es gibt im Bereich der Forschung- und Lehre, bei Projekten der
   Medizininformatik, aber auch im Rahmen klinischen Kooperationen folgend
   genutzte Dienste am UKW, welche nur über das X-WiN Wissenschaftsnetz
   des DFN-Verein zur Verfügung gestellt werden.
    DFN-AAI:
   Hierbei handelt es sich um eine Authentifizierungs- und
   Autorisierungs-lnfrastruktur, um Nutzern von Einrichtungen aus
   Wissenschaft und Forschung (Teilnehmer) über das Wissenschaftsnetz
   einen Zugang zu geschützten Ressourcen (z. B. wissenschaftlichen
   Veröffentlichungen, lizenzpflichtiger Software, Großrechnern,
   GRID-Ressourcen) von Anbietern zu ermöglichen.
    GEANT:
   Das europäische Wissenschaftsnetz GEANT organisiert die Bereitstellung
   und den Betrieb einer Kommunikations-Infrastruktur für die nationalen
   Forschungsnetze in Europa. GEANT verbindet 38 nationale Forschungsnetze
   (NREN) und verbindet über 50 Millionen Nutzer in 10 000 Institutionen
   in ganz Europa über alle wissenschaftliche Disziplinen.
   11>- eduroam
   Dieser ist in Deutschland ein vom DFN-Verein betriebener Dienst,
   welcher den Mitarbeitern und Studierenden von partizipierenden
   Universitäten und Organisationen einen authentifizierten Internetzugang
   an den Standorten aller teilnehmenden Organisationen unter Verwendung
   des Accounts ihrer Heimat Organisation bietet. Das UKW ist ein
   offizielles Mitglied dieser Föderation und trägt selbst auch aktiv zur
   flächendeckenden Bereitstellung dieses Dienstes bei.
   Entsprechend einer Markterkundung bei den gängigen leistungsstarken
   Internet-Providern in Deutschland können diese die oben aufgeführten
   Dienste nicht zur Verfügung stellen.
   Somit stellen diese Alleinstellungsmerkmale hinsichtlich der geplanten
   Beauftragung eines eigenen UKW-Internetzugangs beim DFN-Verein dar, die
   für das UKW maßgeblich sind.
   Als Dachorganisation von Einrichtungen aus Wissenschaft und Forschung,
   die in der Regel öffentliche Auftraggeber im Sinne des Gesetzes gegen
   Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind, schreibt der DFN-Verein die für
   den Betrieb des Wissenschaftsnetzes X-WiN benötigten Leistungen in
   Vergabeverfahren nach geltendem deutschen Recht aus.
   Als Anbieter darf der DFN-Verein hingegen nicht am Markt auftreten.
   Dies ist ihm aus Gründen der Gemeinnützigkeit untersagt, was wiederum
   eine Ausschreibung mit gewünschten Zielen des Leistungserhaltes
   unmöglich macht.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   Auftrags-Nr.: EU2020/020
   Bezeichnung des Auftrags:
   Internetdienstleistungen für Forschung, Lehre und Betrieb am
   UK-Würzburg
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   26/07/2020
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: Verein zur Förderung eines Deutschen
   Forschungsnetzes e. V. -
   Postanschrift: Alexanderplatz 1
   Ort: Berlin
   NUTS-Code: DE300 Berlin
   Postleitzahl: 10178
   Land: Deutschland
   Internet-Adresse: [8]https://www.dfn.de/
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 684 288.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Regierung von Mittelfranken, Vergabekammer
   Nordbayern
   Postanschrift: Postfach 606
   Ort: Ansbach
   Postleitzahl: 91511
   Land: Deutschland
   E-Mail: [9]vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
   Telefon: +49 981531277
   Fax: +49 981531837
   Internet-Adresse:
   [10]http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg21
   01.htm
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach §
   160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur
   auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen
   antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und
   eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung
   von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
   Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von
   Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
   Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
   Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an
   unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige
   Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
   Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und
   dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB
   nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren
   innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
   Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
   Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach
   Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
   endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
   nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
   Amtsblatt der Europäischen Union.
   Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt
   nicht ein, wenn:
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
   2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat,
   Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB
   nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren
   innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
   Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
   Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach
   Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
   endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
   nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
   Amtsblatt der Europäischen Union.
   Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt
   nicht ein, wenn:
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
   2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und;
   3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen. Bei der unter der o.g. Referenznummer veröffentlichten
   Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche
   Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung nochmals
   über eine Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend
   erstellt.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   31/07/2020
References
   6. mailto:EUVergaben@ukw.de?subject=TED
   7. http://www.ukw.de/
   8. https://www.dfn.de/
   9. mailto:vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de?subject=TED
  10. http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
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