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Ausschreibung: Arzneimittel - DE-Erfurt
Arzneimittel
Dokument Nr...: 364629-2020 (ID: 2020080409060084002)
Veröffentlicht: 04.08.2020
*
  DE-Erfurt: Arzneimittel
   2020/S 149/2020 364629
   Auftragsbekanntmachung
   Lieferauftrag
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: AOK PLUS  Die Gesundheitskasse für Sachsen und
   Thüringen
   Postanschrift: Augustinerstraße 38
   Ort: Erfurt
   NUTS-Code: DEG THÜRINGEN
   Postleitzahl: 99084
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Unternehmensbereich Corporate Governance,
   Geschäftsbereich Zentrale Vergabestelle, z. H. Herrn Rechtsanwalt Sören
   Rabe
   E-Mail: [6]vergabestelle@plus.aok.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]https://plus.aok.de
   I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
   I.3)Kommunikation
   Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und
   vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
   [8]https://plus.aok.de
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten
   Kontaktstellen
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Einrichtung des öffentlichen Rechts
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Gesundheit
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Nicht-exklusive Arzneimittel-Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8
   SGB V mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit zum Wirkstoff Roflumilast
   (ATC-Code nach WHO: R03DX07)
   Referenznummer der Bekanntmachung: 125/2020-OH
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   33600000 Arzneimittel
   II.1.3)Art des Auftrags
   Lieferauftrag
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von
   nicht-exklusiven Rabattvereinbarungen nach §130a Abs. 8 SGB V für
   Arzneimittel zum Wirkstoff Roflumilast (ATC-Code nach WHO: R03DX07) im
   Rahmen eines sog. open-house-Modells. Allen interessierten und
   geeigneten pharmazeutischen Unternehmen wird unter Vorgabe
   einheitlicher Konditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens
   der Abschluss zu einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V
   angeboten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Die Abnahmemenge ist
   bei Abschluss der Vereinbarung unbekannt und insbesondere von der
   Nachfrage der Versicherten, der Entwicklung der Zahl der Versicherten,
   von dem Verordnungsverhalten der Vertragsärzte und dem Abgabe- und
   Bevorratungsverhalten der öffentlichen Apotheken abhängig. Die
   Auftraggeberin garantiert keine Mindestabnahmemengen.
   Weiter Informationen siehe Punkt II.2.4) der Bekanntmachung.
   II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DED SACHSEN
   NUTS-Code: DEG THÜRINGEN
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Der Abschluss der Vereinbarung kann jederzeit und zu den gleichen
   Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht
   durchgeführt.
   Interessierte pharmazeutische Unternehmen können über die unter I.1)
   genannte E-Mail-Adresse die Teilnahmeunterlagen (Rabattvereinbarung,
   Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen,
   Konformitätserklärung) anfordern. Vereinbarungen im Rahmen dieses
   Modells werden im Zeitraum vom 18.8.2020 bis 30.9.2022 geschlossen.
   Interessenten haben die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten
   Teilnahmeunterlagen (Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
   Ausschlussgründen, Rabattvereinbarung in zweifacher Ausführung,
   Konformitätserklärung) erstmals bis zum 17.8.2020, danach bis zum 15.
   eines Monats, auf postalischen Weg bei der unter I.1) genannten Stelle
   einzureichen. Es kommt auf den Zugang beider AOK PLUS an. Fällt der 15.
   eines Monats auf einen Sonnabend, Sonn- oder bundesweit gesetzlichen
   Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste
   Werktag. Bei späterem Eingang (nach dem 17.8.2020 bzw. 15. eines
   Monats) werden die eingereichten Teilnahmeunterlagen zum 15. des
   darauffolgenden Monats berücksichtigt.
   Die Rabattvereinbarung tritt in Kraft sobald die AOK PLUS nach Eingang
   der vollständigen und durch den pharmazeutischen Unternehmer
   unterzeichneten Unterlagen die Rabattvereinbarung unterzeichnet hat.
   Die Unterzeichnung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die
   Teilnahmeunterlagen bei der AOK PLUS eingegangen sein müssen.
   Organisatorisch ist ein Vorlauf von ca. einem halben Monat seitens der
   AOK PLUS notwendig, um die Meldungen der Rabattvereinbarung
   vorzunehmen. Die initiale Kennzeichnung der Rabattarzneimittel in der
   Apothekensoftware erfolgt ab dem zweiten Monat, der auf die
   Eingangsfrist der Teilnahmeunterlagen folgt. Bei Änderungen bzw.
   Neufestsetzungen der Fristen für die Stichtagsmeldungen im bundesweiten
   AOK-Vertragsmeldeportal DatRabatt kann dieser Zeitpunkt variieren. Mit
   allen pharmazeutischen Unternehmern, die die Teilnahmevoraussetzungen
   erfüllen und dies durch ihre Unterschrift auf den angeforderten
   Unterlagenbestätigen, wird eine Rabattvereinbarung abgeschlossen.
   Der Vertrag endet spätestens am 30.9.2022, unabhängig vom Datum des
   Vertragsschlusses. Die AOK PLUS behält sich vor, das
   open-house-Verfahren insbesondere im Falle des Abschlusses von
   exklusiven Rabattvereinbarungen vorzeitig zu beenden. In diesem Fall
   enden die bereits geschlossenen Verträge nach Maßgabe der vertraglichen
   Bestimmungen. Den Erfahrungen der AOK PLUS nach treten exklusive
   Rabattvereinbarungen in der Regel acht bis zwölf Monate nach der
   Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibungsbekanntmachung im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die künftigen
   Vertragspartner im open-house-Modell werden gebeten, sich diesbezüglich
   regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu
   informieren.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Die nachstehenden Kriterien
   Preis
   II.2.6)Geschätzter Wert
   II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des
   dynamischen Beschaffungssystems
   Beginn: 18/08/2020
   Ende: 30/09/2022
   Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
   II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
   Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.12)Angaben zu elektronischen Katalogen
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Teilnahmebedingungen
   III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
   hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
   Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
    Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.
   III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
   III.1.5)Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen
   III.2)Bedingungen für den Auftrag
   III.2.2)Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:
   Darlegung der besonderen Bedingungen: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V
   können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. §
   4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der
   Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils
   angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass
   Arzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur durch einen
   pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der
   seinen Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem
   Anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat
   (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG). Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen
   Unternehmers können sich nur dann beteiligen, wenn sie selbst
   pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG hinsichtlich der
   jeweils angebotenen Arzneimittel sind.
   III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Offenes Verfahren
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen
   Beschaffungssystem
   IV.1.4)Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder
   Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs
   IV.1.6)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   Tag: 30/09/2022
   Ortszeit: 23:59
   IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur
   Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
   IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   eingereicht werden können:
   Deutsch
   IV.2.6)Bindefrist des Angebots
   IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Tag: 30/09/2022
   Ortszeit: 23:59
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
   Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
   VI.2)Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die
   Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie
   (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an
   Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten,
   erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der
   Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden
   Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die
   daraus resultierenden Vorgaben (Pflichtfelder), wie bspw. die
   Verfahrensbezeichnung offenes Verfahren, Zuschlagskriterien und
   Bedingungen für die Öffnung der Angebote sind einzig der Nutzung
   dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform
   geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung
   untervergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen
   Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden. Die Angaben
   unter Ziffer VI.4) erfolgen daher nur hilfsweise.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
   Postanschrift: Villemombler Straße 76
   Ort: Bonn
   Postleitzahl: 53123
   Land: Deutschland
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden
   Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
   § 134 Informations- und Wartepflicht.
   (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht
   berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen
   Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
   Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt
   des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies
   gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung
   ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über
   die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
   (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
   Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf
   elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf
   10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
   Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim
   betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
   (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
   Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer
   Dringlichkeit gerechtfertigt ist
   § 135 Unwirksamkeit.
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber:
   1. gegen § 134 verstoßen hat
   § 160 Einleitung, Antrag.
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein.
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt),
   2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
   § 168 Entscheidung der Vergabekammer.
   (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen
   Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine
   Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
   Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und
   kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens
   einwirken.
   (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   30/07/2020
References
   6. mailto:vergabestelle@plus.aok.de?subject=TED
   7. https://plus.aok.de/
   8. https://plus.aok.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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