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Ausschreibung: Entwicklung von kundenspezifischer Software - DE-Berlin
Entwicklung von kundenspezifischer Software
Dokument Nr...: 83524-2020 (ID: 2020021909374973955)
Veröffentlicht: 19.02.2020
*
  DE-Berlin: Entwicklung von kundenspezifischer Software
   2020/S 35/2020 83524
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: D-Trust GmbH
   Postanschrift: Kommandantenstr. 15
   Ort: Berlin
   NUTS-Code: DE300
   Postleitzahl: 10969
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Office for EU-Contract awarding (FP ECA)
   E-Mail: [6]ausschreibung.pur-p@bdr.de
   Fax: +49 302598-1550
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse:
   [7]https://www.bundesdruckerei.de/de/unternehmensgruppe-bundesdruckerei
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Andere: GmbH
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Andere Tätigkeit: Akkreditiertes Trustcenter und qualifizierter
   Vertrauensdiensteanbieter
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Software- und Entwicklungsleistungen für den SGD2
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   72230000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Erbringung von Software-Entwicklungsleistungen für den Betrieb des
   Schlüsselgenerierungsdienstes 2 der gematik GmbH.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE30
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Die D-TRUST GmbH ist von der gematik GmbH (gematik) im Rahmen eines
   Vergabeverfahrens beauftragt worden, den Schlüsselgenerierungsdienst 2
   (SGD2) für die elektronische Patientenakte (ePA) als zentralen Dienst
   der Telematikinfrastruktur (TI) für die elektronische Gesundheitskarte
   aufzubauen und zu betreiben. Da der SGD2 im Umfeld der elektronischen
   Patientenakte (ePA) eine zentrale Rolle spielt und bei einem Ausfall
   des SGD2 letztendlich kein Zugriff (weder für Versicherte noch für
   Leistungserbringer) auf die ePA besteht, schreibt die gematik höchste
   Anforderungen an die Verfügbarkeit und die sonstigen Service Level des
   Dienstes vor.
   Diese Anforderungen sind derart hoch, dass diese auch unter Einsatz
   aller klassischen präventiven Maßnahmen (Redundanz der ausführenden
   Einheiten, Redundanz der Kommunikationswege, Zero-Downtime-Fähigkeit
   der Software, stringentes Logging und engmaschiges Monitoring) alleine
   nur unzureichend einzuhalten sind. Daher wird zur Einhaltung der
   Service Level eine weitere Maßnahme benötigt, um die Betriebsrisiken
   auf ein akzeptables Maß zu beschränken und frühzeitig reagieren zu
   können: Die präventive Früherkennung und Abwendung von Störungen auf
   Basis künstlicher Intelligenz. Dieses lernende Prognose- und
   Störungsbehebungssystem (KI) ist aufgrund der Individualität der
   Systeme auf die zu entwickelnde Software für den SGD2 abzustimmen und
   in diese Software zu integrieren, um die Anforderungen an das
   Gesamtsystem zu erfüllen. Vor dem Hintergrund ist es maßgeblich, dass
   beide Systeme aus einer Hand kommen müssen, um
   Schnittstellenproblematiken und ähnliche Erschwernisse der
   Verfügbarkeit des Gesamtsystems zu minimieren bzw. auszuschließen.
   Zur Leistungserbringung ist es mithin erforderlich, einen Dienstleister
   für die einheitliche Entwicklung der erforderlichen Software
   einzuschalten.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
   Erläuterung:
   Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren
   ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem
   bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil
   aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Auf Grundlage
   des unter II.2.4) der Bekanntmachung dargestellten Sachverhalts liegen
   die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit.
   b) VgV vor.
   Die auftragsgegenständliche Software, welche von der IBM Deutschland
   GmbH (IBM) entwickelt werden soll, ist in der konkreten Ausgestaltung,
   welche auf den Vorgaben der gematik für den Betrieb des SGD2 beruhen,
   technisch innovativ. Die Fa. IBM entwickelt bereits eine ähnliche
   Software für den Einsatz in den von ihr betriebenen Instanzen des
   Schlüsselgenerierungsdienstes 1 (SGD1), der im Wesentlichen die von der
   gematik für den SGD 2 vorgegebenen Spezifikationen erfüllt, jedoch
   insbesondere unter Skalierungs- und Verfügbarkeitsaspekten angepasst
   werden muss. Die von der IBM zu erbringende Leistung stellt mithin eine
   Modifizierung eines von diesem Unternehmen bereits entwickelten und im
   Rahmen des SGD 1 betriebenen Bestandssystems dar.
   Da die außerordentlich hohen Anforderungen der gematik an die Service
   Level für den SGD2 mit klassischen Methoden nicht erfüllbar sind, ist
   der Einsatz kognitiver Methoden zur Störungsprognose und -abwendung
   erforderlich. Das Produkt IBM Operations Analytics Predictive Insights,
   als Teil des IBM Watson Portfolios, ist in der Lage, diese Aufgabe zu
   erfüllen. Das Predictive Insights System kann automatisiert auf Basis
   der gesammelten Informationen antrainierte präventive Maßnahmen zur
   Sicherung von Verfügbarkeit und Performance einleiten. Durch diese
   Automatisierung reduziert sich die Lösungszeit deutlich und planbar.
   Dieses System muss nun, um im konkreten Fall von Nutzen zu sein, mit
   der zu erstellenden Software für den SGD2 integriert werden, um die
   Vorgaben der gematik an den Betrieb des SGD 2 erfüllen zu können.
   Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der Vorkenntnisse im Rahmen der
   Entwicklung der Software für den SDG 1 und der einzigartigen
   Produktkenntnisse als Hersteller der maßgeblichen Softwareprodukte
   ausschließlich das Unternehmen IBM als Hersteller beider Produkte dafür
   qualifiziert, in der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Start des
   Services der gematik ab 2021, sowohl die SGD2 Software zu entwickeln
   als auch die KI-basierte präventive Früherkennung in diese Software zu
   integrieren und damit ein funktionstüchtiges Gesamtsystem zu
   entwickeln, welches den Anforderungen der gematik zum Betrieb des SGD 2
   entspricht.
   Nach den sachverhaltlichen Ausführungen ist somit allein das
   Unternehmen IBM in der Lage, die zur Auftragsausführung (den
   vertragsgerechten Betrieb des Schlüsselgenerierungsdienstes 2 der
   gematik) notwendige Software für den SGD 2 zu entwickeln und mit dem
   unternehmenseigenen KI-basierten Produkt IBM Operations Analytics
   Predictive Insights zu einer entwicklungsbasierten Lösung zu
   kombinieren. Es besteht mithin aus technischen Gründen kein Wettbewerb.
   Auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 VgV sind erfüllt. Entsprechend
   der vorstehenden Ausführungen gibt es keine vernünftige Alternative
   oder Ersatzlösung für die zu entwickelnde Softwarelösung. Der mangelnde
   Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung
   der Auftragsvergabeparameter, da die technischen Anforderungen an den
   Leistungsgegenstand aufgrund der Vorgaben der gematik an den Betrieb
   des SGD 2 objektiv erforderlich und von der D-Trust GmbH einzuhalten
   sind.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   12/02/2020
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: IBM Deutschland GmbH
   Postanschrift: IBM-Allee 1
   Ort: Ehningen
   NUTS-Code: DE112
   Postleitzahl: 71139
   Land: Deutschland
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   Der Vertragsschluss ist nach Ablauf von 10 Kalendertagen gerechnet ab
   dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt
   der Europäischen Union vorgesehen.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes
   Postanschrift: Villemombler Straße 76
   Ort: Bonn
   Postleitzahl: 53123
   Land: Deutschland
   Telefon: +49 22894990
   Fax: +49 2289499163
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf § 135 GWB hin.
   Dort heißt es:
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber:
   1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
   2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist;
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
   Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
   1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
   2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen und
   3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   17/02/2020
References
   6. mailto:ausschreibung.pur-p@bdr.de?subject=TED
   7. https://www.bundesdruckerei.de/de/unternehmensgruppe-bundesdruckerei
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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